Teilnahmegebühren |
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Für den finanziellen Ausgleich der Veranstaltungen gelten unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Die folgenden Registerkarten geben einen besseren Überblick. Bitte schauen Sie einfach im für Sie zutreffenden Bereich der Kostenträger nach. |
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Für betriebliche Ersthelfende werden die Ausbildungskosten erfahrungsgemäß ohne Probleme übernommen. Die (Mindest)Anzahl der Ersthelfenden im Betrieb ist in § 26, DGUV Vorschrift 1 nachzulesen. Dort heißt es: Bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten eine ersthelfende Person, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten, in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten sind aus- bzw. regelmäßig fortzubilden. In Betrieben, die ihre Mitarbeitenden z. B. in kleinen Trupps im Außendienst einsetzen, reicht die o. g. Anzahl möglicherweise nicht aus. Fragen Sie in Zweifelsfällen bei Ihrem Unfallversicherungsträger nach und lassen sich dort die Anzahl der von Ihnen gewünschten Ersthelfenden bestätigen. |
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Ausnahme bei der BGN
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Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe akzeptiert für die Abrechnung nur noch vorab beantragte Teilnehmerlisten. Diese können von den Betrieben online auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft, per Mail ersthelferausbildung@bgn.de oder per Telefon Hotline: 0621 4456 3222 angefordert werden. |
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Ausnahme bei der BGW
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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat ihr Abrechnungsverfahren zur Kostenübernahme von Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe für die betrieblichen Ersthelfenden umgestellt. Vor der Veranstaltung ist immer eine Kostenzusage einzuholen. Das Online-Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, sich schnell und unkompliziert die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Sie können sich dann gleich die ausgefüllte Teilnehmerliste, die Sie uns vorlegen, ausdrucken. |
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sonstige Hinweise
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Für Teilnehmende, deren Kosten innerhalb einer geschlossenen Schulungsgruppe nicht durch die Berufsgenossenschaft übernommen werden, machen wir Ihnen gerne ein Angebot. Schreiben oder rufen Sie uns dazu bitte an. Unsere telefonische Erreichbarkeit finden Sie im Impressum. Gerne nutzen Sie aber auch unser Kontaktformular. |
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Für betriebliche Ersthelfende, die über die Unfallkassen versichert sind, werden die Ausbildungskosten mit Gutscheinen abgerechnet, die bei der Unfallkasse nach deren Angabe ca. vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung beantragt werden müssen. Eine Beantragung nach der Veranstaltung sei nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Gutscheine können nur im Jahr der Ausstellung abgerechnet werden. Fragen Sie bitte bei Ihrer Unfallkasse nach und lassen sich dort die Anzahl der von dort bewilligten Ersthelfenden bestätigen. |
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Personal in Kindertageseinrichtungen
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Hier werden seitens der Unfallkasse die Kosten für lediglich eine Person pro Kita-Gruppe übernommen. Nicht übernommen werden die Kosten für: Schüler, Praktikanten, Studenten, Auszubildende, Erzieherinnen/Erzieher im Anerkennungsjahr, Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ), Personen im Bundesfreiwilligendienst (Bufdis), Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte oder sonstige, diesen gleichzusetzenden Personen. |
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Personal in Schulen
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Die Unfallkasse NRW als zuständiger Unfallversicherungsträger für die Schülerinnen und Schüler sowie die angestellten Lehrkräfte empfiehlt den Schulen, mindestens 20 % des pädagogischen Personals als Ersthelfende auszubilden. Für diese Personenzahl übernehmen sie alle zwei Jahre die Lehrgangskosten nach § 23 Sozialgesetzbuch (SGB VII). Ersthelferschulungen über diese Empfehlung hinaus sind über den Fortbildungsetat der Schule zu finanzieren. |
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Tagespflegepersonen
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Gutscheine können ausschließlich durch die Jugendämter oder durch von den Jugendämtern beauftragte Institutionen beantragt werden! |
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sonstige Hinweise
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Bei einzelnen Teilnehmenden, deren Teilnahmegebühren nicht über die Unfallkasse abgerechnet werden können, werden der entsendenden Stelle je 45 Euro in Rechnung gestellt. |
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Sofern Sie keinen beruflichen Kostenträger finden, werden für die Erste Hilfe-Ausbildung und die Erste Hilfe-Fortbildung jeweils 45 Euro berechnet. Der Betrag kann am Veranstaltungstag bar entrichtet werden und wird entsprechend quittiert. Selbstverständlich ist auch eine Vorab-Überweisung möglich. Unsere Bankverbindung finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. |
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Liebe Freunde und Kollegen der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfwerks und auch der Polizei. Soweit Kosten für Erste Hilfe-Ausbildung und -Fortbildung nicht durch die Unfallkasse oder andere Kostenträger übernommen werden, möchten wir euren Kameradschaftskassen entgegen kommen. Als langjährige Mitglieder in einer Hilfsorganisation wissen wir euren täglichen und unermüdlichen Einsatz zu schätzen und zu würdigen. |
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Sie haben den Eindruck, dass keine der nebenstehenden Varianten auf Sie zutrifft? Dann scheuen Sie sich bitte nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Gemeinsam werden wir Ihre Fragen klären. Unsere telefonische Erreichbarkeit finden Sie im Impressum. Gerne nutzen Sie aber auch unser Kontaktformular. |
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